Ab sofort gilt in Nordrhein-Westfalen eine weitreichend geänderte Landesjagdzeitenverordnung.
Bei mehr als 10 Tierarten hat der Gesetzgeber die Jagd- und Schonzeiten an die Erfordernisse des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Jagdpraxis angepasst.
Dabei bildet die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit die Grundlage für die Festsetzung der Jagd- und Schonzeit, ohne dabei eine Synchronisation der Jagdzeiten aus den Augen zu verlieren.
Im Einzelnen:
Die Jagdzeit für Schalenwild wird einheitlich zum 31. Januar verlängert.
Beim Dam- und Sikawild trägt die Verlegung des Beginns der Jagdzeit vom 1. September auf den 1. August den bei Rotwild, Sikawild und Damwild praktisch gleichen Setzzeiten Rechnung.
Das Ende der Jagdzeit der Waldschnepfe wird vom 15. Dezember auf den 15. Januar verlegt, da sie in Nordrhein-Westfalen zumeist als Gelegenheitsbeute auf anderes Niederwild wie Feldhase und Fasan erlegt wird. Die Jagdzeit dieser Arten endet am 31. Dezember beziehungsweise 15. Januar.
Die Jagdzeit von Rabenkrähen wird bis zum Beginn des Nestbaus beziehungsweise der Nistzeit vom 20. Februar auf den 10. März verlängert.
Durch die Einführung einer bis zum 31. Dezember 2023 befristeten ganzjährigen Schonzeit für Rebhühner wird ihr Schutz verbessert und die Möglichkeit geschaffen, lebensraumverbessernde Maßnahmen zu initiieren, um wieder stabile und damit bejagbare Bestände zu erhalten.
Eine grundsätzlich zulässige ganzjährige Bejagung juveniler Junggänse – mit Ausnahme der Beschränkung nach § 2 Nummer 2 der Landesjagdzeitenverordnung – stellt einen Beitrag zur Besatzregulierung dar.
Zum Vollzug der neuen Rechtsvorschriften erhalten Sie bei uns aktuell folgende Produkte:
- Jagdschein Nordrhein-Westfalen, Bestellnummer 05/862/0903/60
- Aufkleber „Sonderbestimmungen für Jagd- und Schonzeiten in Nordrhein-Westfalen“, Bestellnummer 05/862/0906/26
- Aufkleber „Bundesjagdzeiten 2018“, Bestellnummer 00/862/0906/26
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