Nunmehr nähern sich die Vorschriften in vielen Bereichen an das Modell der bundeseinheitlichen Musterbauordnung an. Dies betrifft die Vorschriften über den Brandschutz und die Differenzierung nach Gebäudeklassen sowie das für die Praxis so bedeutsame Abstandsflächenrecht. Neu geregelt wurden die Barrierefreiheit, die Bedingungen für aus Holz erstellte Gebäude, Leitungsanlagen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Stellplatzanforderungen. Grundlegende Neuerungen ergeben sich zu den Anforderungen an qualifizierte Tragwerksplaner, die Genehmigungszuständigkeit für Werbeanlagen im Straßenland, genehmigungsfreigestellte Anlagen, fiktiv genehmigte Serienausführungen eines Referenzgebäudes, zur Fiktion der Rücknahme unvollständiger Bauanträge und schließlich über die Beteiligung der Öffentlichkeit insbesondere in der Umgebung von Störfallbetrieben.
Die Orientierung in der neuen Landesbauordnung wird durch diese Neufassung leider erschwert.
Wiederum hat Rolf Stamm, Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Köln, die umfangreichen Gesetzesänderungen übersichtlich in der Broschüre Baurechtsmodernisierungsgesetz 2018 – Erläuternde Einführung in die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – aufbereitet. Wesentliche inhaltliche Neuerungen und Änderungen werden optisch durch Fettdruck hervorgehoben. Den einzelnen Vorschriften sind jeweils rechts daneben die entsprechenden Vorschriften der vorangegangenen Gesetzesfassung gegenübergestellt. An die einzelnen Paragraphen schließen sich in einer dritten Spalte die Erläuterungen zur Gesetzesneufassung nach dem Inhalt der regierungsamtlichen Begründung an. Überholte oder irreführende Verweisungen wurden dabei getilgt bzw. korrigiert. Die Vorschriften treten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – am 1. Januar 2019 in Kraft.
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