Gesetz zur Neubestimmung des Bleibe­rechts und der Auf­ent­halts­be­endigung

Die neuen Vorschriften zum Ausweisungsrecht in §§ 53 bis 56, die zum 1. Januar 2016 in Kraft treten, erfordern nunmehr eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zwischen dem – besonders – schwerwiegenden Ausweisungsinteresse der Bundesrepublik Deutschland auf der einen und dem – besonders – schwerwiegenden Bleibeinteresse der Ausländerin/des Ausländers auf der anderen Seite. Über § 5 Aufenthaltsgesetz ist die Neuordnung des Ausweisungsrechts bereits im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist künftig zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin/der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet hat oder sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt.

Insgesamt erfährt das Aufenthaltsgesetz in über 40 Punkten eine Änderung von A wie Ausreisegewahrsam (§ 62b) bis Z wie Zugangsdaten (§ 48a).

Mit einer aktuellen Neuauflage der Broschüre Aufenthaltsgesetz, in der die zahlreichen Neuregelungen rot hervorgehoben werden, und überarbeiteten Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unterstützt der Deutsche Gemeindeverlag Ausländerbehörden in ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit.

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