Die Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens vom 22. Juli 2014 aus dem Haus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wurde am 25. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt Nummer 34 verkündet.
§ 1 Satz 1 GewAnzV schreibt vor, dass die in den Anlagen 1 bis 3 zur Rechtsverordnung geregelten Muster-Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung unbedingt zu verwenden sind. Inhaltlich wurden die Formulare zur Erstattung einer Gewerbeanzeige gegenüber der bisher bekannten Form nicht geändert.
§ 2 GewAnzV beinhaltet Informationen für den Fall, dass die Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung in elektronischer Form erfolgen soll.
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