Ab 1. Januar 2015 gilt die Gewerbeanzeige­verordnung

Die Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens vom 22. Juli 2014 aus dem Haus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wurde am 25. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt Nummer 34 verkündet.

§ 1 Satz 1 GewAnzV schreibt vor, dass die in den Anlagen 1 bis 3 zur Rechtsverordnung geregelten Muster-Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und  Gewerbeabmeldung unbedingt zu verwenden sind. Inhaltlich wurden die Formulare zur Erstattung einer Gewerbeanzeige gegenüber der bisher bekannten Form nicht geändert.

§ 2 GewAnzV beinhaltet Informationen für den Fall, dass die Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und  Gewerbeabmeldung in elektronischer Form erfolgen soll.

Gleich – ob Sie sich für den konventionellen gedruckten Vordruck oder eine elektronische Gewerbeanzeige entscheiden – im Produktportfolio des Deutschen Gemeindeverlages werden Sie stets fündig. Gerne stehen Ihnen unser Vertriebsinnendienst und unsere Fachberater im Innen- und Außendienst für Fragen zur Verfügung.

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