„Ab 1. November 2019 gelten neue Gewerbemeldungen.“

Die Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung ist aus zwei Gründen erforderlich geworden.

Zum einen muss der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 zur positiven Eintragung eines dritten Geschlechts im Personenstandswesen in die Gewerbemeldungen einfließen. Dem hat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die in den Anlagen 1 bis 3 geregelten Mustervordrucke nach den Ankreuzfeldern „männlich“ und „weiblich“ um die weiteren Ankreuzfelder „divers“ und „ohne Angabe“ ergänzt.

Zum anderen werden in den Gewerbemeldungen zusätzliche Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung abgefragt, nachdem die Anzeigepflicht nach § 192 Absatz 1 des Siebten Sozialgesetzbuchs mit der Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung verknüpft werden muss.

Gerne liefern wir Ihnen die Gewerbemeldungen als Erfassungsbeleg oder als 2-fach-Satz mit einer Mehrfertigung für die anzeigepflichtige Person. Die 2-fach-Sätze beinhalten zusätzlich Auszüge aus der Muster-Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 der Gewerbeordnung, die zurzeit noch im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet werden.

Einen Überblick über unser Produktportfolio vermittelt Ihnen der in der Anlage beigefügte Bestellschein Gewerbeanzeigeverordnung 2019. Mit Rat und Tat stehen Ihnen auch unsere Beraterinnen und Berater im Innen- und Außendienst zur Seite. Sie erreichen uns unter 0711 7863-7355 (Telefon), 0711 7863-8400 (Telefax) und dgv@kohlhammer.de.

Bestellübersicht

Fachbereich(e): Formularverlage, Öffentliche Verwaltung. Schlagwort(e) , , , . Diese Seite als Lesezeichen hinzufügen.