In der Silvesternacht zum 1. Januar 2018 treten neue Regelungen zum Jugendschutz in Kraft.

Abgedruckt sind die neuen Vorschriften im Bundesgesetzblatt 2017, Nummer 12 auf den Seiten 420 ff.

Nummer 1 in § 9 des Jugendschutzgesetzes entspricht der bisherigen Nummer 2.

Bier und Met sowie Wein, Apfel- und Beerenwein sowie Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, Apfel- und Beerenwein oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken dürfen – wie bisher auch – an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden, und es darf ihnen der Verzehr dieser alkoholischen Getränke gestattet werden.

Nummer 2 entspricht der bisherigen Nummer 1, die auf den Begriff „Branntwein“ Bezug nimmt. Mit Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes entfällt der Begriff Branntwein“.

Andere alkoholische Getränke nach Nummer 2 sind Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes oder Zwischenerzeugnisse im Sinne des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie alkoholhaltige Getränke, die Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes oder Zwischenerzeugnisse im Sinne des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes enthalten.

Lebensmittel nach Nummer 2 sind Lebensmittel, die Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes oder Zwischenerzeugnisse im Sinne des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes in nicht nur geringfügiger Menge enthalten.

Diese alkoholischen Getränke und Lebensmittel dürfen – wie bisher Branntwein – an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr dieser alkoholischen Getränke gestattet werden.

Alle neuen Produkte – Aushänge nach § 3 Jugendschutzgesetz und Veranstaltungsanzeigen für Thüringen – finden Sie im Bestellschein Jugendschutzgesetz 2018. Bitte verwenden Sie diesen Bestellschein für Ihren Auftrag. Sie haben Fragen oder Wünsche? Sprechen Sie bitte Ihre persönliche Beraterin / Ihren persönlichen Berater im Außendienst an oder kontaktieren uns unter 0711 7863-7355 (Telefon), 0711 7863-8400 (Telefax) und dgv@kohlhammer.de.

Bestellschein Jugendschutzgesetz 2018

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