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§§ 18 und 19 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51) wurden mit Wirkung zum 1. September 2025 geändert.
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Damit gelten veränderte Regelungen für die Bejagung der Nilgans und der Rostgans.
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