Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1.178,59 Euro monatlich, 271,24 Euro wöchentlich oder 54,25 Euro täglich, beträgt.
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu 2.610,63 Euro monatlich,
600,80 Euro wöchentlich oder 120,16 Euro täglich, und zwar um 443,57 Euro monatlich, 102,08 Euro wöchentlich oder 20,42 Euro täglich, für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je 247,12 Euro monatlich, 56,87 Euro wöchentlich oder 11,37 Euro täglich für die zweite bis fünfte Person.
Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person.
Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3.613,08 Euro monatlich (831,50 Euro wöchentlich, 166,30 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
Die Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung erfolgte im Bundesgesetzblatt vom 11. April 2019.
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