Sachsen-Anhalt bekommt ein eigenes Gaststättengesetz

Nach § 2 Abs. 1 GastG LSA braucht ein Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 in Sachsen-Anhalt zukünftig nicht mehr beantragt zu werden. Seine Anzeige muss vier Wochen vor Beginn des Betriebes der nach § 7 zuständigen Gemeinde angezeigt werden. Der zukünftige Betreiber muss außer seinem Namen, Vornamen und seiner Anschrift Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen angeben.

Eine analoge Regelung besteht für vorübergehende Gaststättengewerbe in § 2 Abs. 2 GastG LSA und Straußwirtschaften in § 3 GastG LSA mit einer abweichenden Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des sachsen-anhaltinischen Gaststättengesetzes gelten grundsätzlich auch für Vereine und Gesellschaften.

§ 12 GastG LSA listet allgemeine Verbote auf, die der Gewerbetreibende in Ausübung des Gaststättengewerbes beachten muss. Ist der Ausschank oder die Abgabe alkoholischer Getränke über die Straße beabsichtigt, wird unter Umständen eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich.

§ 9  GastG LSA regelt die Pflicht des Gaststättenbetreibers zu Auskunft und Nachschau.

Unter den Voraussetzungen des § 11 GastG LSA kann der Betrieb eines Gaststättengewerbes untersagt werden.

§ 13 GastG LSA beinhaltet 13 Ordnungswidrigkeitentatbestände, die im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.

Unsere Produktpalette zum Gaststättenrecht haben wir um das Formular „Anzeige eines Gaststättengewerbes“ (Bestellnummer 15/133/0099/02) erweitert. Nähere Informationen zu diesem Formular finden Sie in der Formularübersicht Gaststättenrecht. Unsere Berater im Innen- und Außendienst beantworten gerne Ihre Fragen.

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