Der Standardkommentar der urheberrechtlichen Praxis

Interview mit den Autoren des Fromm/Nordemann Urheberrecht. 

Der Standardkommentar der urheberrechtlichen PraxisDer Fromm/Nordemann ist der älteste Kommentar zum Urheberrechtsgesetz in Deutschland und feierte im Jahr 2016 sein 50-jähriges Jubiläum. Er gilt als Standardkommentar der urheberrechtlichen Praxis – von Praktikern für Praktiker geschrieben.

Seit der letzten Auflage hat das Urheberrecht zahlreiche Änderungen erfahren. In der 12. Auflage sind diese berücksichtigt und kommentiert. Neu aufgenommen sind die Kommentierung der Portabilitätsverordnung, die Kommentierungen zu den neuen Schrankenregelungen für die Wissenschaft und zu Open Source Software.

Wir haben uns mit den Herausgebern, Prof. Dr. Axel Nordemann, Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann und – dieses Jahr neu als Herausgeber hinzugekommen – Prof. Dr. Christian Czychowski unterhalten:

Der Fromm/Nordemann gilt als einer der Standardkommentare des Urheberrechts. Was machte die Ãœberarbeitung bereits nach vier Jahren erforderlich?

Das Urheberrecht diversifiziert sich. Und das in immer schnellerer Abfolge. Darauf haben wir mit der neuen, überarbeiteten Auflage reagiert. Sie umfasst zahlreiche Änderungen in Einzelbereichen des Urheberrechts oder in Form von direkt umzusetzenden Verordnungen. Für die wichtige Open Source-Lizenz GPL ist der Fromm/Nordemann derzeit sogar der einzige Kommentar, der dem einen eigenen Abschnitt widmet.

Was macht den Fromm/Nordemann als Urheberrechtskommentar so besonders?

Ganz klar: Seine Praktikabilität und seine Aktualität. Unser Anliegen ist es, umfassend, aktuell und richtungsweisend zu sein und handfesten Nutzen für Praktiker zu geben. Und dies seit nunmehr fünf Jahrzehnten. So freut es uns besonders, dass wir in Bezug auf die Portabilitätsverordnung die erste Kommentierung darstellen. Und auch beim neuen Urhebervertragsrecht zählen wir zu den Ersten, die hierzu mit ihrer Kommentierung Unterstützung für die Praxis bieten können.

Herr Professor Nordemann, Sie haben sich gemeinsam mit Dr. Engels insbesondere mit der Portabilitätsverordnung befasst. Was lässt sich hierzu sagen?

Die so genannte Portabilitätsverordnung ist die 1. EU-Verordnung im Bereich des Urheberrechts. Sie gilt in den Mitgliedsstaaten der EU seit dem 1.4.2018. Die Portabilitätsverordnung ist Teil der Initiative der Europäischen Kommission zur Verwirklichung eines digitalen Binnenmarktes. Sie regelt die Portabilität von Online-Inhalten aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat. Seit dem 1. April hat jeder Verbraucher in der EU Anspruch darauf, dass er seinen Streaming-Dienst auch in anderen EU-Staaten als dem eigenen Wohnsitz nutzen darf. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Aufenthalt im EU-Ausland nur vorübergehend ist. SkyGo- oder Netflix-Abonnenten aus Deutschland haben also Anspruch darauf, den Dienst z.B. auch im Urlaub zu nutzen. Kostenlose Streaming-Dienste wie die ARD-Mediathek können zumindest wählen, ihren Nutzern bei vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland die Nutzung zu ermöglichen. Rechtlich betrachtet wählt die Portabilitätsverordnung einen interessanten Ansatz: sie behandelt Nutzer von Streaming-Diensten, die nur vorübergehend im Ausland sind, als Teil der Öffentlichkeit im Heimatland, also so, als ob sie gar nicht im EU-Ausland unterwegs wären. Wir sind hier der erste Kommentar, der diese Verordnung aufgegriffen hat; daher kann er auch für Gerichte bei laufenden und kommenden Verfahren eine wertvolle Hilfe sein.

Herr Professor Czychowski, warum wurde eine Kommentierung zur Open Source Software notwendig?

In den vergangenen Jahren waren wir an einigen Musterverfahren insbesondere für ausländische Unternehmen beteiligt. Die daraus entstandene Expertise und der Überblick über die Tragweite und speziellen Anforderungen im Bereich Open Source und hier im Besonderen der wichtigen GPL-Lizenz, also General Public Licence, wollten wir verarbeiten. Gerade bei der Thematik Open Source sind urheberrechtliche Fragen immer mit verknüpft. Auch insoweit sind wir meines Wissens nach der erste Kommentar, der diese Open Source-Lizenz in einem eigenen Abschnitt gesondert behandelt.

Warum wurde das Urhebervertragsrecht erweitert und was ist neu?

Die Urhebervertragsrechtsreform 2017 ist am 1.3.2017 in Kraft getreten. Der volle Titel lautet: „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübender Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung“. Der Gesetzgeber wollte hier verbliebene Schwachstellen von 2002 ausbessern und die vertragliche Stellung der Kreativen weiter stärken. Es handelt sich dabei um eine sehr umfassende Reform. Sie wird zumindest in einigen Bereichen in der Zukunft größere praktische Bedeutung für das Urhebervertragsrecht haben. Eingeführt wurden neue Auskunftsansprüche des Urhebers, ein Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln sowie ein entsprechender Anspruch auf Vertragsanpassung zugunsten des Urhebers. Nach dem neuen § 40 a UrhG fallen exklusiv durch den Urheber an den Erst-Verwerter eingeräumte Nutzungsrechte bei pauschaler Vergütung nach zehn Jahren an den Urheber automatisch zurück; dem Erst-Verwerter bleiben nur einfache Nutzungsrechte.

Welche weiteren neuen Bereiche kommentiert der Fromm/Nordemann in dieser Auflage?

Hier ist das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz zu nennen, das der Bundestag 2017 verabschiedet hat. Das Nutzungsverhalten in Unterricht, Lehre und Wissenschaft sowie in der Arbeit von Institutionen wie Bibliotheken und Archiven hat sich durch die Digitalisierung und Vernetzung stark verändert. Das hat den Gesetzgeber zu dieser weiteren Reform des Urhebergesetzes veranlasst. Die neuen Regelungen sind zum 1.3.2018 in Kraft getreten. Kern der Reform sind die Schrankenregelungen der §§ 60a–60 h UrhG, die für jede Anwendergruppe nunmehr einen eigenen Tatbestand mit konkreten Angaben zu Art und Umfang der erlaubten Nutzungen enthalten.

Für wen eignet sich der Fromm/Nordemann besonders?

Wir haben ihn bewusst so konzipiert, dass er für alle Praktiker, also Inhouse-Counsels, Rechtsanwälte, an Gerichten, aber auch für Studierende das Nachschlagewerk für die Praxis ist. Das spiegelt sich im Aufbau und in der Sprache wider – er ist auch für Nicht-Juristen verständlich geschrieben.

 

Die 12., erweiterte und überarbeitete Auflage des Fromm/Nordemann kann über den Kohlhammer Buchshop bestellt werden. Zudem kann die Fromm/Nordemann-App für Android und Apple-iOS über www.frommnordemann.de heruntergeladen werden.

 

Fachbereich(e): Pressemitteilungen, Recht. Schlagwort(e) , , , , . Diese Seite als Lesezeichen hinzufügen.