Abschied von Teilzeitarbeitsformen
für Beamte?

Von Jürgen Lorse, Bonn

Portraitbild von Jürgen Lorse
Jürgen Lorse
Ministerialrat a.D. Jürgen Lorse war bis September 2025 als Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung zuständig für das Personalmanagement von 75.000 zivilen Beschäftigten. Er ist bundesweit tätig als Gutachter, Sachverständiger und Berater von Behörden in dienstrechtlichen Fragestellungen.

„Wem Freizeit, Hobby, dolce far niente, private Selbstverwirklichung und autistische Vergnügen höher stehen als Berufstätigkeit, dem seien alle Freuden des Daseins gegönnt, doch als Beamter ist er ungeeignet. Der Beamtenstatus setzt Ernsthaftigkeit und Willen zum vollen beruflichen Einsatz voraus.“1 Diese Fronde gegen die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung auf Wunsch eines Beamten stammt nicht aus preußisch-calvinistischer Zeit, sondern aus dem Jahr 1998. Isensee ist es, der noch vor etwas mehr als einem Vierteljahrhundert im Stile des alten Cato gegen Teilzeitarbeitsformen wettert und diese in die Nähe einer „Kulturrevolution und Gewerkschaftsideologie“ rückt. Vergeblich, wie die weitere dienstrechtspolitische Entwicklung erweist.2

Ist das deutsche Berufsbeamtentum seitdem an der „Verzeitlichung des Beamtentums“ zerbrochen?3

Fördert Teilzeitarbeit Lifestyle-Beamte?

Die gegenwärtige Diskussion zu Lifestyle-Beschäftigungsverhältnissen im Bereich der Privatwirtschaft gibt Anlass, die Entwicklung der Arbeitszeitformen im Öffentlichen Dienst vergleichend zu betrachten. Häufig kehren Neiddiskussionen, die die Beschäftigten im privaten Sektor erfassen, wie ein diskursiver Bumerang zurück und treffen mit voller Wucht die Beamtinnen und Beamte im öffentlichen Dienst. Deren Sonderstatus und vermeintliche Privilegien laden ein, das derzeit nur noch glimmende Feuer der Diskussion hinsichtlich voraussetzungsloser Teilzeitmodelle für Beamte neu zu entfachen.

Der Trend zur Teilzeit ist im öffentlichen Dienst noch ausgeprägter als in der Privatwirtschaft und erreichte 2023 im Bereich der Kommunen 41 %, im Bereich der Länder 35 % und beim Bund 12,3 %.der dort Beschäftigten (DGB, Personalreport 2024 , S. 7). Im Juni 2023 arbeiteten insgesamt 49,2 % aller Frauen im öffentlichen Dienst in Teilzeit. Wie also steht es mit den Teilzeitmodellen für Beamte im öffentlichen Dienst, die bekanntlich ihrem Dienstherrn den „vollen Einsatz“ schulden?

Die hierzu in den letzten 30 Jahren geführte Diskussion folgt einem dienstrechtspolitisch vorgezeichneten Muster: Eine anfänglich negative dienstrechtliche Prüftendenz bricht sich schroff an fortschreitenden gesellschaftlichen Veränderungsprozessen. Unter diesem Eindruck verliert sie schrittweise ihre Stringenz. Die dienstrechtspolitische Diskussion öffnet sich zunächst einzelnen Ausnahmetatbeständen, um am Ende die letzte Bastion des Widerstands zu schleifen und die voraussetzungslose Teilzeit auf Antrag des Beamten de facto im Dienstrecht des Bundes und der Länder als eine Regelarbeitsform zu etablieren.

Die verfassungsrechtlichen Klippen auf dem Weg zum Teilzeitbeamten

Das Prinzip der Hauptberuflichkeit eines Beamten ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Es verpflichtet Beamte, ihre ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und ihm ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.4 Eine zeitliche Relativierung dieses Prinzips erscheint als Angriff auf seinen strukturellen Kern.

Aber auch das Alimentationsprinzip wird durch die Teilzeit bedroht: Allenfalls ledige Beamte und Beamte im höheren Dienst, so rechnet das BMI mit spitzem Stift vor, würden bei einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % noch über ein Einkommen verfügen, das über den durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen liege. Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes hingegen wären auf ergänzende Hilfe wie Wohngeld oder Sozialhilfe angewiesen.5 Fördert Teilzeitarbeit also ein Beamten-Prekariat?

Gesellschaftlicher Wandel als Impulsgeber dienstrechtlicher Veränderung

In einem zähen Erkenntnisprozess öffnete sich die Tür der Teilzeitbeschäftigung für Beamte zunächst für Beamtinnen, dann auch für Beamte, die sich zeitweise der Erziehung der Kinder widmeten, dann auch für die Pflege naher Angehöriger. Der gesellschaftliche Trend zur Doppelbeschäftigung verheirateter oder zusammenlebender Partner ist auch am öffentlichen Dienst nicht vorbeigegangen: Dieser ermöglicht eine finanzielle Absicherung dieses Lebensabschnitts. Als dogmatische Krücke der Teilzeitarbeitsform diente zudem die Güterabwägung mit anderen Grundrechten, etwa dem Schutz der Familie oder die Gleichberechtigung der Frau. Aber auch die Wiederentdeckung des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips legitimierte diese Öffnung verfassungsrechtlich.

Der Fokus hatte sich aber längst auf die Ermöglichung, nicht die Verhinderung von Teilzeit gerichtet – gewiss auch Resultat bundesweit importierter gesamtgesellschaftlicher Lebensrealitäten in den neuen Ländern. Dort war bereits vor der Wiedervereinigung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf selbstverständliche Grundlage der Arbeitswelt und individueller Lebensplanung. Dies führte 1997 zur voraussetzungslosen Gewährung von Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst.

Lifestyle-Gesichtspunkte, also. eine freizeitorientierte, autistisch anmutende Grundhaltung, wird es in einem großen Personalkörper immer wieder geben. Als Motiv der Antragstellung sind sie aber nur eine Quantité négligeable. Mehr Zeit für Kinder und pflegbedürftige Angehörige zu haben, durch Entschleunigung des Arbeitsprozesses gesundheitliche Belastungen abzumildern oder lange Fahrtzeiten zwischen Dienst- und Wohnort zu reduzieren, bündeln sich häufig zu einem Gesamtmotiv.

Die Forderung nach Voll- statt Teilzeit fördert hingegen nicht die Effizienz des Verwaltungshandelns, sondern den vollständigen Rückzug aus der Berufswelt. Die Vereinbarkeit mit dienstlichen Belangen als Genehmigungsvoraussetzung sichert die Balance zwischen individuellen und staatlichen Belangen. Sie ist ein notwendiges Regulativ, das von den Beschäftigten nicht in Frage gestellt wird. Zur Wahrheit gehört allerdings, dass diese Stellschraube in den letzten Jahren zwecks Wettbewerbsfähigkeit gegenüber privaten Arbeitgebern und zur besseren Positionierung auf einem von der Nachfrageseite bestimmten Arbeitsmarkt zunehmend gelockert wurde.

Staatliche Funktionsfähigkeit als Grenze persönlicher Selbstverwirklichung

Neue Herausforderungen treffen aber gerade jetzt den Staat durch eine veränderte außenpolitische Lage, aber auch durch zunehmende Gefährdungen im Bereich der inneren Sicherheit. Dasselbe gilt für den personell angespannten Gesundheitssektor und den Pflegebereich. In diesen Feldern staatlicher Daseinsvorsorge wird man zukünftig kritischer die Funktionsfähigkeit der Verwaltung mit den privaten Interessen abwägen müssen. Die Teilzeitfähigkeit vakanter Dienstposten muss zukünftig im Rahmen interner Stellenausschreibungen ergebnisoffener geprüft werden als bisher. Auch hier gilt jedoch: Kreative Lösungen und eine Flexibilisierung der Arbeitsorganisation gehen vor. Es führt auch im Bereich der zeitlichen Verfügbarkeit des Beamten kein Weg zurück zu einem „Besonderen Gewaltverhältnis“, das den Beamten unter Ausblendung gesellschaftlicher Realitäten auch zeitlich zum Objekt staatlicher Direktive degradiert.

Der Blick nach vorn

Es geht in der Verwaltungspraxis nicht vorrangig darum, in Teilzeitmodellen versteckte Privilegien für Beamtinnen und Beamte abzubauen. Stattdessen sollten hieraus resultierende Benachteiligungen bekämpft werden: So nehmen Frauen noch immer häufiger Teilzeit in Anspruch als Männer. Teilzeitarbeitende weibliche Beschäftigte aber haben in Beurteilungskonferenzen meist das Nachsehen und müssen Karrierenachteile befürchten.6 Das muss sich ändern!

Ausführlich behandelt das hier diskutierte Thema demnächst Jürgen Lorse, Abschied von Teilzeitarbeitsformen für Beamte?, DÖV 2026, i.E.

1 Josef Isensee, Affekt gegen Institutionen – überlebt das Berufsbeamtentum?, ZBR 1998, 295 ff. (310 f.).

2 Isensee (Fn. 1), ZBR 1998, 297.

3 Walter Leisner, Am Ende der Alimentation, DÖV 2002, 763 ff. (768).

4 Maximilian Baßlsperger, Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Schriftenreihe der AhD, Bd. 5, 2016, S. 39.

5 Vgl. BT-Drs. 13/3994 v. 6.3.1996, S. 79.

Zu den strukturellen Problemen der Diskriminierung von Frauen im Rahmen dienstlicher Beurteilungen vgl. Jürgen Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 8. Aufl. 2025, Rn. 489 ff.