Demokratische Normalität

– Anmerkungen zum Freiwilligkeitsprinzip im Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes –

Von Christian Richter, Hamburg

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Dr. iur. Christian Richter
Dr. iur. Christian Richter ist Rechtsanwalt sowie Wissenschaftlicher Referent am GIDS (German Institute for Defence and Strategic Studies) in Hamburg.

Nach dem NATO-Gipfel im Juni 2025 wurde bekannt, dass Deutschland seinen Beitrag zur Bündnisverteidigung erhöhen muss. Die Bundeswehr soll auf einen Truppenumfang von 260.000 Soldaten anwachsen. Im Bündnisfall soll sie zudem 200.000 Reservisten aktivieren. Das am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz — WDModG) sieht vor, dass diese als Freiwillige gewonnen werden.1

Ob dieser Ansatz geeignet ist, den notwendigen personellen Aufwuchs zu erreichen, erscheint jedoch zweifelhaft. Die Bundeswehr verfügt aus gesellschaftlich tiefverwurzelten Gründen nicht über das Prestige, das ihr aus staatspolitischer und verfassungsrechtlicher Sicht zukommen sollte. Entsprechend hat sich keine Kultur der Freiwilligenarmee in den vergangenen Jahren herausgebildet, wie sie in anderen Staaten, insbesondere im angelsächsischen Raum, zu finden ist. Das Personaldefizit von rund 20.000 Soldaten, das die Bundeswehr seit Jahren nicht beheben kann, ist ein eindeutiger Beleg hierfür. Dies verwundert kaum, verfügt die sonst recht traditionsarme Bundeswehr doch über eine andere Tradition: die der Wehrpflicht.

Wehrpflichtarmee – Wehrpflicht als demokratisches Leitmodell

Die Pflicht – und das Recht – des Bürgers, gegen den äußeren Feind für seine eigene Freiheit militärisch zu kämpfen, findet sich schon früh in der Menschheitsgeschichte, in der griechischen Polis2 und im republikanischen Rom.3  Mit der Wiedergeburt der Demokratie in der Neuzeit erfährt auch die Wehrpflicht eine Renaissance im Europa der Französischen Revolution. Nach der desaströsen Niederlage Preußens gegen die napoleonische Wehrpflichtarmee erschaffen die preußischen Staats- und Heeresreformer aus militärischen Notwendigkeiten auch eine Wehrpflichtarmee. Sie ist noch Armee der Monarchie, aber schon auf dem Weg zu einer Armee demokratischer Bürger, was unmissverständlich aus dem weithin bekannten Diktum Scharnhorsts hervorgeht: „Alle Bürger eines Staates sind geborene Verteidiger desselben.“4  Diesem Soldatenbild und zugleich Staatsbürgerverständnis folgt auch die am 12. November 1955, dem 200. Geburtstag Scharnhorsts, gegründete Bundeswehr. Trotz heftiger politischer Debatten führte die junge Bundesrepublik die allgemeine Wehrpflicht im Sommer 1956 einfachgesetzlich ein. Bereits im April 1957 wurden die ersten Wehrpflichtigen eingezogen. Hintergrund war die Zusage an die NATO, Truppen mit einem Umfang von 500.000 Soldaten zur Verfügung zu stellen. Dies konnte nur mit einer Wehrpflichtarmee gelingen.

Wehrpflicht im Grundgesetz

Im Grundgesetz verankert wurde die allgemeine Wehrpflicht für Männer erst im Zuge der sogenannten Notstandsgesetzgebung 1968 mit der Einführung des Art. 12a GG.5 Im Jahr 2011 wurde die Regelung nicht aufgehoben, sondern die Wehrpflicht nur einfachgesetzlich ausgesetzt und unter den Anwendungsvorbehalt des Spannungs- und Verteidigungsfalls gestellt.6

Die gegenwärtige Begrenzung der Wehrpflicht auf Männer ist entsprechend verfassungsrechtlich vorgegeben. Eine Erweiterung auf Frauen würde eine Verfassungsänderung erfordern, der es aufgrund der derzeitigen parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse an der nötigen Zweidrittelmehrheit fehlt. Gleiches gilt für das viel diskutierte verpflichtende Gesellschaftsjahr.7 Dafür müsste nämlich ebenfalls die Verfassung geändert werden. Im Hinblick auf die dringende Notwendigkeit, den personellen Umfang der Streitkräfte so bald wie möglich zu erhöhen, sind beide Diskussionen daher derzeit eher parteipolitische Schattenfechterei.

Verfassungsrechtliches Gebot effektiver Streitkräfte

Unabhängig von der Frage der Gleichberechtigung der Geschlechter ist die Entscheidung für oder gegen eine Wehrpflichtarmee eine komplexe politische Entscheidung. Sie erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.8 Diese Faktoren sind aber eben nur „auch“ zu berücksichtigen. Vorrangig ist die Frage der Wiedereinsetzung der Wehrpflicht nach sicherheitspolitischen Aspekten zu beurteilen.

Art. 87a GG positiviert in dieser Hinsicht eine staatsrechtliche Selbstverständlichkeit: Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Die äußere Sicherheit ist ältester und genuiner Staatszweck.9 Die daraus abzuleitende Verfassungsaufgabe, effektive Streitkräfte zu unterhalten, ist für Böckenförde entsprechend ein verfassungsrechtliches Gebot.10 Vor diesem Hintergrund findet der weite Entscheidungsspielraum der Politik hinsichtlich der Wahl des Wehrmodells seine Grenze in der Funktionstüchtigkeit der Streitkräfte.

Das Bundesverfassungsgericht stellt diesbezüglich ausdrücklich fest, dass die von der Verfassung geforderte militärische Landesverteidigung verfassungsrechtlich unbedenklich auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden kann - sofern ihre Funktionstüchtigkeit gewährleistet bleibt.11 Das Gebot der effektiven Landesverteidigung kann auch nicht mit dem Hinweis auf eine mangelnde Infrastruktur, fehlende Waffen und eine zu geringe Zahl an Ausbildern beiseite gewischt werden. Dieser Aspekt ist eine Frage des „Wie“, nicht des „Ob“. Zuerst ist zu entscheiden, ob man die Wehrpflicht wiedereinsetzen möchte respektive muss, um eine effektive Landes- und Bündnisverteidigung zu gewährleisten. Entscheidet sich die Politik dafür, sind diese Aufgaben danach zu lösen. Entscheidungen über die äußere Sicherheit Deutschlands sind nicht nach der gegenwärtig vorhandenen Infrastruktur oder ähnlichem zu treffen. Im Übrigen können unser Land und die Bundeswehr wahrscheinlich oftmals mehr, als beiden medial zugetraut wird. Letztlich ist diese Argumentation in sich auch widersprüchlich und nicht unproblematisch. Die Entscheidung, den Großteil der jungen Generation heute lieber taktisch nicht zu schulen, als sie mit vermeintlich nicht perfekten Rahmenbedingungen militärisch auszubilden, ist nicht besser für unseren Staat und die Betroffenen, sondern gefährlicher. Bisher nicht berücksichtigt wird nämlich die Janusköpfigkeit der Wehrpflicht. Einerseits ist die Wehrpflicht ein tiefer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Andererseits ist eine solide militärische Ausbildung für das Überleben des Einzelnen auf dem Gefechtsfeld entscheidend. Historisch belegt, fallen im Krieg zuerst die Soldaten mit dem schlechtesten Ausbildungsstand. Die Wiedereinsetzung der Wehrpflicht weiter zu verzögern, gefährdet am Ende also auch das Leben und die Gesundheit der Betroffenen. Ebenso verfehlt ist der vermeintliche Kontrast und das Ausspielen von Material und Personal. Der Verweis auf andere Probleme der Bundeswehr, nämlich mit der materiellen Ausrüstung, geht an der Sache vorbei. Personal auf der einen und Waffen sowie Material auf der anderen Seite sind zwei militärische Grundbereiche, die sich interdependent verhalten. Der Soldat schießt nicht ohne Gewehr. Das Gewehr schießt nicht ohne Soldat.

Der Faktor Zeit

Erfahrungen aus Schweden und Litauen zeigen, dass die Wiedereinsetzung einer deaktivierten Wehrpflicht vom politischen Entschluss bis zum Dienstantritt der ersten Wehrpflichtigen ungefähr ein Jahr erfordert. Noch länger dauert es, eine zahlenmäßig umfangreiche Reserve aufzubauen. Der Krieg in der Ukraine und die regelmäßigen Drohungen aus Moskau zeigen, dass man einen Angriff auf verbündete Staaten Deutschlands zumindest nicht mehr ausschließen kann. Und zwar auch unabhängig vom Zeitpunkt.

Daher müsste klar sein, dass nicht viel Zeit bleibt, um die Streitkräfte um 80.000 Soldaten zu vergrößern und eine gut ausgebildete Reserve in einer Größenordnung von 200.000 nachhaltig aufzubauen. Garantiert wird dies nur durch die Wehrpflicht. Die in der politischen Diskussion um das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes zum Ausdruck gekommene Abneigung gegen die allgemeine Wehrpflicht und das Absehen von ihrer Wiedereinsetzung im Gesetz ist auch nicht mit unserer Verfassungsordnung zu erklären. Im Gegenteil: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Wehrpflicht gerade dadurch legitimiert, dass der Staat seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben, Freiheit und Menschenwürde seiner Bürger nur mit Hilfe eben dieser Bürger erfüllen kann.12

Die Praxis der Wehrpflicht ist, in den Worten des Bundesverfassungsgerichts, „demokratische Normalität“.13

1 BGBl 2025 Nr. 370 vom 29.12.2025.

2 Für Athen siehe Jochen Bleicken, Die athenische Demokratie, 4. Aufl. 1995, S. 141 ff.

3 Vgl. Jochen Bleicken, Die Verfassung der Römischen Republik, 7. Aufl. 1995 [ND 2008], S. 151 ff.

4 Zitiert nach Klaus Hornung, Scharnhorst. Soldat – Reformer – Staatsmann, 1997, S. 203.

5 Unzutreffend Sebastian Graf von Kielmansegg, NJW-aktuell 12/2024, 12, der Art. 12a in die 1950er Jahre verortet.

6 Zum Rechtsrahmen und prospektiv Christian Richter, DÖV 2022, 979–988.

7 Eingehend dazu bald Christian Richter (Hrsg.), Verpflichtet – Warum Gesellschaftsjahr und Wehrpflicht mehr sind als Zwang. Freiheit, Staatsbürgerpflicht und Gemeinsinn im 21. Jahrhundert, i.E.

8 BVerfGE 48, 127 (160), BVerfGE 105, 61 (72 f.).

Christian Raap, Streitkräfte, in: Dirk Freudenberg/Kai von Lewinski (Hrsg.), Handbuch Bevölkerungsschutz, 2024, S. 533 m.w.N.

10 Ernst Wolfgang Böckenförde, Die Organisationsgewalt im Bereich der Bundesregierung, 1964, S. 261.

11 BVerfGE 48, 127 (160).

12 BVerfGE 69, 1 (22), BVerfGE 48, 127 (165).

13 BVerfGE 69, 1 (22).