Dr. Manfred C. Hettlage
Dr. Manfred C. Hettlage lebt in München und hat als freier Publizist und Blogger zahlreiche Print- und Online-Beiträge zum Wahlrecht veröffentlicht. Seine jüngste Veröffentlichung trägt den Titel: „Wie wählen wir 2029, wie 2033?“
Nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 Ziff. 2 BWahlG/2023 werden „Parteien, die im Wahlgebiet weniger als 5 Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben“, nicht berücksichtigt. Das „Wahlgebiet“ für die Zweitstimmen ist aber nicht der Bund, sondern das Land. Gewählt wird mit Landeslisten. Über die Abgeordneten wird länderweise abgestimmt. Das Einzugsgebiet der Zweitstimmen ist also nicht die ganze Republik, es ist das jeweilige „Wahlgebiet“. Der Wortlaut ist unstreitig, findet in der Praxis aber seit 1953 keinerlei Beachtung.
Was wäre, wenn…?
Gesetzt den Fall, bei der Bundestagswahl von 2025 wären in den „Wahlgebieten“– also im regionalen Einzugsbereich der jeweiligen Landesliste – die gültig abgegebenen Zweitstimmen zur Anwendung gekommen, hätte die FDP in Hessen mit 5,0 Prozent und in Baden-Württemberg mit 5,6 Prozent der Zweitstimmen die regionale Landessperre überwunden. Das BSW hätte in sieben Fällen diese Hürde siegreich genommen: in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen und in Thüringen.
In drei von sieben Bundesländern erreicht das Wagenknecht-Bündnis sogar mehr als 10 Prozent der landesweit gültig abgebebenen Zweitstimmen: nämlich in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Die Bundeswahlleiterin, Ruth Brand, muss sich daher fragen lassen, ob in diesen drei Fällen sogar mehr als ein BSW-Listenführer zusätzlich in den Deutschen Bundestag einrückt und dafür die Landeslisten anderer Parteien „Federn lassen“ müssen.
Für die Freien Wähler ergibt sich ein ähnliches Bild. Sie haben mit 461.198 aller bayerischen Zweitstimmen im Freistaat einen Anteil von 5,8 % erreicht und damit die bayerische Hürde überwunden, die in einer föderativen Staatsordnung zur Anwendung kommen sollte, aber nicht zur Anwendung kommt. Der Listenführer der Freien Wähler, Hubert Aiwanger, ist also über die bayerische Landesliste in das Berliner Parlament gewählt worden. Er ist schon „de lege lata“, d.h. nach geltendem Recht, Mitglied des Bundestages – er weiß aber nicht!
Landeslisten mit mehr als fünf Prozent der im Wahlgebiet gültig abgegebenen Stimmen
Wahlgebiete | Freie Wähler | FDP | BSW | Listen- führer |
Bayern | 5,8 | - | - | Hubert Aiwanger (Freie Wähler) |
Hessen | - | 5,0 | 4,4 | Bettina Stark-Watzinger (FDP) |
Baden- Württemberg | - | 5.6 | 4,1 | Judith Skudelny (FDP) |
Berlin | - | 3,8 | 6,7 | Oliver Ruhnert (BSW) |
Brandenburg | - | 3,2 | 10,7 | Robert Crumbach (BSW) |
Mecklenburg- Vorpommern | - | 3,2 | 10,6 | Dietrich Straetmann (BSW) |
Saarland | - | 4,3 | 6,2 | Desirée Kany (BSW) |
Sachsen | - | 3,2 | 9,0 | Marcel Machill (BSW) |
Sachsen-Anhalt | - | 3,1 | 11,2 | Michael Lüders (BSW) |
Thüringen | - | 2,8 | 9,4 | Katja Wolf (BSW) |
Erschwerend kommt ein Präzedenzfall hinzu: Die Wahl zum ersten Deutschen Bundestag wurde am 14. August 1949 in zehn Bundesländern abgehalten, die damals folgerichtig zehn verschiedenen Landesperren unterworfen waren.
Amtliche Klärung?
Zehn Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages sitzen also nicht auf dem Platz, den die Wähler ihnen zugewiesen haben. Grund genug, der Sache amtlich auf den Grund zu gehen und die Streitfrage im Wege eines Wahleinspruchs (nach § 2 Abs. 4 Satz 2 WahlprüfG) klären zu lassen. Obwohl der Wortlaut der Gesetze eindeutig und klar ist, macht das Präsidium des Bundestages von seinem Sonderrecht keinen Gebrauch. Die Listen der Landesparteien bleiben deshalb „contra legem“ einer überhöhten Bundessperre unterworfen, um von der Verfassungsfrage gar nicht zu sprechen, dass die Gültigkeit von Landeslisten nicht durch Wähler außerhalb des Wahlgebietes beeinflusst werden kann.
