Neues SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht

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Umschlagabbildung des Buches

Dirk Heinz
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV)

2., aktualisierte Auflage 2022
XXX, 250 Seiten. Kart. € 79,–
ISBN 978-3-17-030059-0
Kommentar
Auch als E-Book erhältlich

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Nach einem langen und intensiven Gesetzgebungsprozess wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts verabschiedet. Damit wird das Recht der Sozialen Entschädigung mit dem SGB XIV auf neue Grundlagen gestellt.
Das soziale Entschädigungsrecht ist ein Teilgebiet des Sozialrechts und regelt die Kompensation von erlittenen Sach- und Personenschäden durch den Staat.
Insofern gibt es eine Reihe von Entschädigungstatbeständen, für die der Staat gegenüber dem Bürger aufkommt.

Soziales Entschädigungsrecht bisher verstreut geregelt
Derzeit ist im Hinblick auf das soziale Entschädigungsrecht das Bundesversorgungsgesetz (BVG) aus dem Jahr 1950 anwendbar, welches für Kriegsgeschädigte, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geschaffen wurde. Inzwischen gilt es, mehr als 70 Jahre nach Kriegsende, als überholt.
Das BVG wird auf weitere Personengruppen, die nach Nebengesetzen Ansprüche haben, entsprechend angewendet. Derartige Nebengesetze sind das Opferentschädigungsgesetz, das Strafrechtliche – und Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das Häftlingsgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Infektionsschutzgesetz und das Zivildienstgesetz.
Mit der Kodifizierung des Sozialen Entschädigungsrechts in einem eigenen Buch erhalten die Betroffenen mehr Transparenz und Klarheit. Auch für die Verwaltung vereinfacht sich die Durchführung des Gesetzes.

SGB XIV ist umfassender
Das neue SGB XIV hat einen weiteren Anwendungsbereich. Es löst das Bundesversorgungsgesetz sowie das Opferentschädigungsgesetz ab und richtet sich insbesondere an den Bedürfnissen der Opfer von Gewalttaten und Terrorismus aus.
Auslöser für die durch das SGB XIV geplante Neuregelung des sozialen Entschädigungsrecht war mitunter der Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche im Dezember 2016.
Das SGB XIV soll die Ansprüche von Personen regeln, die durch bestimmte schädigende Ereignisse unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Potenziell anspruchsberechtigt sollen auch Angehörige, Hinterbliebene und andere Personen sein, die den Geschädigten nahestehen oder nahestanden (§ 2 Abs. 1 und 2 SGB XIV).
Als schädigende Ereignisse im Sinne des Gesetzes gelten gemäß § 1 Abs. 2, §§ 14, 15 SGB XIV:

Gestuftes Inkrafttreten
Das Gesetz wurde bereits am 12. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2652) und tritt grundsätzlich am 1. Januar 2024 in Kraft, da den Ländern, denen die Zuständigkeit für die Durchführung obliegt, genügend Zeit gegeben werden soll, um die erforderlichen organisatorischen und strukturellen Veränderungen in der Verwaltung vorzunehmen.

Bereits rückwirkend zum 1. Juli 2018 sind einzelne Änderungen im BVG und OEG über höhere Waisenrenten, Überführungs- und Bestattungskosten sowie die Gleichstellung von in- und ausländischen Gewaltopfern in Kraft getreten.

SGB-Zählung wurde durchbrochen
Die Benennung der Sozialgesetzbücher (SGB) erfolgt eigentlich chronologisch. Zwölf Sozialgesetzbücher gibt es bislang. Das nun erscheinende Sozialgesetzbuch zur Opferentschädigung müsste also SGB XIII (13) heißen.
Tatsächlich hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) die als Unglückszahl geltende „13“ einfach übersprungen.

Hilfreicher Kommentar zum sozialen Entschädigungsrecht
Die Neuauflage bietet eine umfassende Grundlage für das bisher in verschiedenen Gesetzen geregelte Entschädigungsrecht und erleichtert Rechtsanwendern den Umgang mit dem neuen Gesetz. Die Kommentierung berücksichtigt auch die bereits vorliegende Rechtsprechung, die im Hinblick auf anspruchsbegründende und anspruchsvernichtende Voraussetzungen weiterhin anwendbar ist.


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