Registermodernisierung: Jetzt wird es ernst – Aktivierung der IdNr-Nutzung im Ausweiswesen
Am 2. Juni 2025 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 137 [Bundesgesetzblatt Teil I - Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes - Bundesgesetzblatt]) unscheinbar, aber weitreichend verkündet worden: Die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) liegen vor. Was nach einem Randthema klingt, ist tatsächlich ein wichtiger Moment für die Verwaltungsdigitalisierung – und für die verfassungsrechtliche Debatte um Datenschutz, Transparenz und informationelle Selbstbestimmung.

Tanja Laier
Registermodernisierungsgesetz
Textsammlung mit amtlichen Begründungen und einer erläuternden Einführung
2024. VII, 207 Seiten, kartoniert
Reihe: Recht und Verwaltung
ISBN 978-3-17-042528-6
Hintergrund: Die IdNr als zentrales Verknüpfungselement
Das Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) aus dem Jahr 2021 verfolgt ein ambitioniertes Ziel: Deutschlands staatliche Register sollen effizienter, digitaler und besser miteinander verknüpft werden. Bürgerinnen und Bürger sollen ihre Daten nicht mehrfach angeben müssen, Verwaltungsverfahren sollen medienbruchfrei ablaufen – das sogenannte „Once Only“-Prinzip.
Dreh- und Angelpunkt dieser Modernisierung ist die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO). Was einst für steuerliche Zwecke geschaffen wurde, soll nun zur bereichsübergreifenden Kennung für Verwaltungsprozesse werden – vom Passamt über das BAföG bis zur Rentenversicherung.
Die gesetzliche Konstruktion: Technik vor Recht
Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes sieht für bestimmte Gesetzesänderungen eine Art „technische Einlösungsklausel“ vor: Erst wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen, dürfen diese Regelungen in Kraft treten.
Diese Voraussetzung ist mit der heutigen Bekanntmachung erfüllt. Konkret bedeutet das:
Ab dem 3. November 2025 dürfen die Ausweisregister – also Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Gesetz – die IdNr verarbeiten.
Damit beginnt die praktische Umsetzung eines der sensibelsten Teile des RegMoG – und zwar in einem Bereich, der nahezu jede Bürgerin und jeden Bürger betrifft.
Praxis trifft auf Rechtslage – wer jetzt was tun muss
Mit dem Inkrafttreten der IdNr-Nutzung im Ausweiswesen stehen insbesondere folgende Akteure in der Pflicht:
- Melde- und Ausweisbehörden, die ihre Prozesse umstellen müssen,
- IT-Dienstleister der öffentlichen Hand, die technische Infrastrukturen absichern müssen,
- Datenschutzbeauftragte, die neue Prüfschemata entwickeln sollten,
- und Gesetzesvollziehende, die das Spannungsverhältnis zwischen Effizienz und Grundrechtsschutz austarieren müssen.
Orientierung bieten
Wer in diesem komplexen Spannungsfeld aus Technik, Recht und Verwaltungsschnittstellen Sicherheit sucht, findet dies im in dem Buch „Registermodernisierungsgesetz“ [Registermodernisierungsgesetz]. Siehe auch das Interview mit der Autorin [Registermodernisierungsgesetz: Effizienter Datenaustausch und Transparenz | Kohlhammer Blog]
Fazit
Was am 2. Juni 2025 still verkündet wurde, wird ab 3. November 2025 real: Die Ausweisdokumente der Bürgerinnen und Bürger sind nun mit der steuerlichen IdNr verknüpfbar. Das eröffnet Chancen für einen effizienteren Staat – aber auch Risiken, die eine wachsame Verwaltung und eine verfassungstreue Gesetzesanwendung verlangen.