Energierecht

Mitto_Lutz Herr Mitto, Sie haben Jura studiert, was hat Sie dazu bewogen?

Kurz gesagt: Die schon frühe Erkenntnis, dass Recht haben und Recht bekommen zwei unterschiedliche Paar Schuhe sind.

Haben Sie einen ultimativen Lerntipp für Jurastudenten?

Ich habe zwei Tipps: Erstens, das einmal Gelernte und Verstandene so früh wie möglich so zu verdichten und zu strukturieren, dass man es in kürzester Zeit wiederholen und aktivieren kann und zweitens: Dann auch die eigenen Unterlagen wiederholen; und zwar bis zuletzt. Dann hat man den höchsten Wiedererkennungs- und den größten Vertiefungseffekt. Auf dem Weg zum Examen kommt einem ja ein und dasselbe Rechtsproblem in der Regel mehrmals entgegen; in der Vorlesung, in der AG, im Rahmen der Vorbereitung auf die Scheine, anschließend beim Repetitor und/oder im Examenskurs und immer mehr oder minder gut aufbereitet in neuem Gewand, also in neuen Skripten, neuen Büchern, Karteikarten oder Entscheidungen. Viele Studenten lernen deshalb doppelt und dreifach und sehen dann den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.

Bei uns im Kohlhammer Verlag haben Sie im Frühjahr 2013 in der Buchreihe Kompass Recht den Band zum Energierecht geschrieben. Wann kam zum ersten Mal Ihr Interesse zum Thema Energierecht auf und warum?

Energierecht

Netz- und Elektrotechnik haben mich immer fasziniert; schon in der Schulzeit habe ich u.a. am Max-Planck-Institut in Göttingen ein Praktikum für digitale Halbleitertechnik gemacht; aufs Energierecht spezialisiert habe ich mich dann vor acht Jahren im Rahmen meines Masterstudiums, es war dort mein Wahlschwerpunkt und dann auch Thema meiner Masterarbeit. Energierecht ist vor allem auch Schnittstellenrecht. Zum einen eng verzahnt mit anderen Rechtsgebieten, wie dem Kartellrecht, zum anderen gibt es im Energierecht auch viele Ausnahmen zu althergebrachten Grundsätzen aus anderen Rechtsgebieten, beispielsweise zum Vertragsschluss im Bürgerlichen Recht. Die vielen Überschneidungen, die dahinter stehenden Strukturen und sich dauernd ändernden Interessen zeichnen dieses Rechtsgebiet aus. Sie machen es so komplex, so spannend.

Können Sie uns von einem außergewöhnlichen Fall in diesem Fachgebiet berichten?

Ja, hier fällt mir das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31.07.2013 zu den RWE-Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen ein. Das Gericht hat die schriftlich abgefassten Urteilsgründe gerade online gestellt. Der Fall ist außergewöhnlich, auch wenn mit so einer Entscheidung aus Karlsruhe im Ergebnis – jedenfalls nach dem Urteil des EuGH im März des Jahres – wohl gerechnet werden musste. Der Fall ist außergewöhnlich, weil die Preisanpassungsklausel, um die es dort ging, wörtlich aus der damaligen AVBGasV, also einer Verordnung des Bundes, abgeschrieben wurde und der BGH in der von ihm selbst entwickelten Leitbildrechtsprechung bis zuletzt die Auffassung vertrat, dass Preisanpassungsklauseln, die wörtlich mit den Grundversorgungsverordnungen übereinstimmen, einen Sondervertragskunden nicht unangemessen im Sinne des AGB-Kontrollrechts benachteiligen können; eben weil ja genau diese Klauseln in den Grundversorgungsverträgen gewissermaßen als „gesetzliche AGB´s“ vom Versorger ohnehin verwendet werden müssen. Diese sogenannte „Leitbildrechtsprechung“ musste der BGH nun aber – nach dem Druck aus Luxemburg – wieder aufgeben. Dieser Fall ist deshalb so außergewöhnlich, weil die Rechtsprechung und auch die Energieversorger nun schon seit mehr als einem Jahrzehnt versuchen, die handwerklichen Fehler des Verordnungsgebers auszubügeln, dieser selbst aber bislang untätig geblieben ist. Jetzt muss das Wirtschaftsministerium handeln.

Welche Bedeutung, Sinn und Zweck hat das Energierecht für die Bevölkerung?

Eine große Bedeutung. Es gibt über 40 Millionen Privathaushalte in Deutschland, viele beziehen nicht nur Strom, sondern daneben auch noch Erdgas oder Fernwärme. Hinter jeder Verbrauchsstelle steckt ein Energieliefervertrag. Die Energiewirtschaftsgesetze sind die Werkzeuge, die Stellschrauben, mit denen politische Entscheidungen umgesetzt werden. Der Bürger ist heute als Verbraucher durch steigende Strompreise mehr denn je unmittelbar Betroffener. Er ist aber auch ein die Energiewende selbst aktiv steuernder Akteur. Sei es nun als Solaranlagenbetreiber, Teilhaber eines Bürgerwindparks oder vielleicht bald auch als ein am Netzausbau beteiligter Investor. Fest steht: Die Bedeutung des Energierechts wird für die Bevölkerung weiter steigen; übrigens auch für uns Anwälte. Meines Erachtens ist die Einführung einer Fachanwaltschaft für Energierecht nur noch eine Frage der Zeit.

Zum zweiten Teil Ihrer Frage: Sinn und Zweck des Energierechts ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltvertra?gliche Energieversorgung, so sagt es § 1 Abs. 1 EnWG. Daran müssen wir uns alle messen lassen, auch die Politik.

Vielen Dank für das Interview.

RA Dr. Lutz Mitto, LL.M. ist Syndikus der Konzernrechtsabteilung eines mehrspartigen Energieversorgers in NRW und Lehrbeauftragter für Energie- und Regulierungsrecht an der SRH Hochschule für Logistik und Wirtschaft.

Das Interview führte Joanna Amor.

Mehr zur Reihe „Kompass Recht“ finden Sie hier.

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