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Der I. Senat des BVerfG die Vorschriften des BewG 1965 zur Einheitsbewertung des Grundvermögens mit Urt. v. 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber – spätestens bis zum 31. Dezember 2019 – eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden.
Nach Verkündung der Neuregelung dürfen sie für weitere 5 Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.