Hunde
Die Tierschutz-Hundeverordnung stellt Behörden in der Praxis vor die Aufgabe, Anträge auf Erlaubniserteilung rechtssicher, einheitlich und zugleich tierschutzgerecht zu prüfen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stellen müssen die rechtlichen Anforderungen an Haltung, Betreuung und Unterbringung von Hunden sicher erfassen, die vorgelegten Nachweise zutreffend bewerten und auf dieser Grundlage tragfähige Entscheidungen vorbereiten oder treffen.
Die Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz stellt die zuständigen Behörden vor anspruchsvolle fachliche und rechtliche Prüfungsfragen. Zu beurteilen ist, ob die antragstellende Person oder der antragstellende Betrieb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Hundetrainer oder für den Betrieb einer Hundetagesstätte erfüllt und ob die Erlaubnis rechtssicher erteilt, mit Nebenbestimmungen versehen oder versagt werden muss. Dabei treffen tierschutzrechtliche Anforderungen, Fragen der Sachkunde und Zuverlässigkeit, betriebliche Gegebenheiten sowie die Anforderungen an ein rechtmäßiges Verwaltungsverfahren unmittelbar aufeinander.
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Hundezucht gemäß § 11 Tierschutzgesetz stellt die zuständige Behörde vor anspruchsvolle rechtliche und tatsächliche Prüfungen. Zu beurteilen ist insbesondere, ob die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt und ob die vorgesehenen Haltungsbedingungen den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die behördliche Entscheidung muss von Beginn an tragfähig vorbereitet sein, um sowohl den Belangen des Tierschutzes als auch den Rechten der Antragstellenden gerecht zu werden und auch in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren Bestand zu haben.