Um Ihnen ein optimales Website-Erlebnis zu bieten, werden Cookies zu Funktions- und Marketingzwecken verwendet. Durch Klicken auf "Alle Cookies erlauben" erklären Sie sich damit einverstanden. Ihre Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ihre Einwilligungs-Einstellungen können durch Klicken auf "Cookie-Einstellungen ändern" angepasst werden. Weitere Informationen finden Sie unter der Schaltfläche "Cookie-Einstellungen ändern" sowie in unserer Datenschutzerklärung.
Man braucht nicht zum Standesamt zu fahren und zu heiraten, um eine Ausnahmegenehmigung von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung zu erhalten.
Straßenverkehrsbehörden können über § 46 Ausnahmen von nahezu jeder Vorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung bewilligen. Dabei geht es nicht nur um Halt- und Parkverbote sondern auch um die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes oder das Tragen eines Schutzhelms. Möglich sind auch Befreiungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie von Verboten, Waren auf der Straße anzubieten.
Genauso unterschiedlich und umfangreich wie die § 46 StVO zugrunde liegenden Sachverhalte sind unsere Produkte zum Vollzug dieser Vorschrift.