Um den Weg für notwendige Prozessoptimierungen frei zu machen, wurden die LBO und die LBOVVO geändert. Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Elektronisches Textformerfordernis als alternative Form neben dem Schriftformerfordernis
- Einfache Bekanntgabe als Alternative zum Zustellungserfordernis
- Beschränkung der Angrenzerbenachrichtigung auf Fälle der Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
- Entbehrlichkeit der Angrenzerbenachrichtigung im Kenntnisgabeverfahren
- Einreichung der Anträge und Bauvorlagen direkt bei den Baurechtsbehörden, die unverzüglich die betroffenen Gemeinden benachrichtigen
Eine Übergangsfrist bis 31.12.2024 wird in § 77 Absatz 5 LBO geregelt.
Behalten Sie in Ihrer Kommune bei der Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung und Prozessoptimierung den Überblick! Einen leichten Zugang zu den neuen Regelungen finden Sie mit unserer übersichtlichen Synopse. Sie stellt gezielt die aktuellen Änderungen der bisherigen Fassung von LBO und LBOVVO gegenüber und ist an den entsprechenden Stellen mit der jeweiligen Gesetzesbegründung angereichert.
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