Naturschutz
Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur ist auch als „Wiederherstellungsverordnung“ oder kurz: W-VO bekannt. Artikel 8 der W-VO benennt Vorgaben zur „Wiederherstellung städtischer Ökosysteme“.
Schonzeiten und Mindestmaße für den Aalfang sind in § 1 der Landesfischereiverordnung eingeflossen; § 19 wurde aufgehoben.