Gesetzgeber schließt Gesetzeslücken im Jugendschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz

Nach einer Repräsentativbefragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus dem Jahr 2014 hat in der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen bereits jede fünfte minderjährige Person schon einmal eine elektronische Shisha probiert, jede siebte in dieser Altersgruppe hat Erfahrung mit einer elektronischen Zigarette. Elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, bei denen eine Nikotinlösung eingeatmet wird, sind wegen des enthaltenen Suchtstoffs und Nervengifts Nikotin mit deutlichen Gesundheitsrisiken verbunden.

Daher ändert der Gesetzgeber mittels des Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas das Jugendschutzgesetz in § 10 und § 28 sowie gleich mehrfach das Jugendarbeitsschutzgesetz.

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Bestellschein Jugendschutzgesetz 2016

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