Das Betreuungsrecht wurde zum 01.01.2023 umfassend reformiert. Ziel ist es, die Selbstbestimmung des Betreuten oder der Betreuten zu stärken und die Qualität der beruflichen Betreuung zu sichern. Es handelt sich hierbei um die umfassendste Reformierung seit 1992. Grund genug, das Standardwerk des Betreuungsrechts, den Damrau/Zimmermann, völlig zu überarbeiten und zu erweitern. Das Werk enthält eine umfassende Kommentierung zum formellen wie materiellen Betreuungsrecht und versteht sich dabei als Nachschlagewerk für Praktiker und Praktikerinnen. Hierbei wurde ein besonderes Augenmerk auf die Aktualität der besprochenen Rechtsprechung gelegt, um die Praxisbezogenheit des Kommentars im Fokus zu haben. So sind bereits viele Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, aber auch der Instanzengerichte seit der Reform am 01.01.2023 besprochen und ausgewertet.
Ein Beispiel ist der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 15.01.2023 – 43 XVII 178/23 zu neuen Ehegattennotvertretungsrecht gemäß § 1358 BGB. Hier wurde von der behandelnden Klinik für die Betroffene die Bestellung eines Betreuers im Wege der einstweiligen Anordnung angeregt. Das Amtsgericht Frankfurt a. M. stellte das Verfahren mit der Begründung ein, in diesem Fall ginge das Notvertretungsrecht gemäß § 1358 BGB vor.
Durch das Ehegattennotvertretungsrecht entsteht eine gesetzliche Vertretungsmacht in Gesundheitsangelegenheiten, ohne dass das Betreuungsgericht hier eine gerichtliche Entscheidung über das Entstehen eines Vertretungsrechts erst feststellen müsste. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber die Anzahl der gerichtlichen Verfahren auf einstweilige Anordnungen bei Ehegatten reduzieren wollte. Das Vorliegen der in § 1358 Abs. 3 BGB geregelten Ausnahmen zum Entstehen des Ehegattenvertretungsrechts sind durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin zu prüfen, nicht durch das Betreuungsgericht. Mangelnde Sprachkenntnisse des Ehegatten stellen keinen Ausschlussgrund für das Entstehen des Vertretungsrechts dar, denn eine Eignungsprüfung des Ehegatten vor dem Entstehen fände nicht statt.
Der Kommentar enthält eine Vielzahl an aktueller – für die Praxis – relevanter BGH-Rechtsprechung: Als Beispiel sei hier der Beschluss des BGH vom 01.03.2023 – XII ZB 285/22 zur Frage genannt, wann ein Absehen von der persönlichen Anhörung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG in Betracht kommt, wenn das Beschwerdegericht im Betreuungsverfahren ein neues Sachverständigengutachten einholt.
Die ausführlichen Erläuterungen und viele weitere Entscheidungen unterstreichen die unverzichtbare Rolle des Damrau/Zimmermann für alle, die im Betreuungsrecht tätig sind.
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