Für alle, die mit der Planung eines Bauprojekts befasst sind: Neuauflage BauNVO ist da!

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Die BauNVO ist im Zusammenspiel mit dem Baugesetzbuch das wichtigste Regelungswerk für alle, die mit der Planung eines Bauprojekts befasst sind. Auch die neue 14. Ausgabe des Standardkommentars wird wieder eine unverzichtbare Orientierungshilfe für die Vorschriften der BauNVO, das sich vor allem an Praktiker und Praktikerinnen wendet.

Das Werk zeichnet sich nicht nur durch seine umfangreiche Kommentierung aller seit der letzten Auflage erschienenen Gesetzesänderungen aus, sondern auch durch seine Aktualität bezüglich der neusten Rechtsprechung der BauNVO. Dies gewährleistet dem Praktiker und der Praktikerin, stets auf dem neusten Stand der Entwicklung der Rechtsprechung zur BauNVO zu sein.

Neben der jüngtsen Änderung durch das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3.7.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176), sind auch zahlreiche aktuelle höchstrichterliche, und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte besprochen und analysiert.

Ein Beispiel ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 18.01.2023 – 1 LA 89/22 zur Zulässigkeit einer Suchtberatungsstelle in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Klägerin als Nachbarin des Bauvorhabens machte eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs und des Gebots der Rücksichtnahme geltend. Das Oberverwaltungsgericht unterstrich die hohen Anforderungen an eine solche Verletzung und wies den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. So sei der Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin als Nachbarin im Wohngebiet nicht verletzt. Eine Suchtberatungsstelle sei in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Gewisse Störungen der Wohnruhe durch zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr nehme der Gesetzgeber im Allgemeinen Wohngebiet hin.  Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben. Erst wenn die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks der Klägerin vorhabenbedingt nicht nur in Ausnahmefällen erheblich eingeschränkt wäre, etwa weil ihre Einfahrt regelmäßig zugeparkt würde oder der Zu- und Abgangsverkehr eine Dichte erreichte, der ein Ein- und Ausfahren nicht mehr möglich machte, käme eine Nachbarrechtsverletzung in Betracht. Aufgrund des begrenzt zu erwartenden Zu- und Abfahrtverkehr, der guten Zufahrt des Bauvorhabens und den vorhandenen Stellplätzen sei eine Unzumutbarkeit für die Klägerin zu verneinen.

Dieses ausführlichen Erläuterungen und viele weitere Entscheidungen unterstreichen die unverzichtbare Rolle des Fickert/Fieseler für alle, die im Baurecht tätig sind.

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