§ 46 StVO

Man braucht nicht zum Standesamt zu fahren und zu heiraten, um eine Ausnahmegenehmigung von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung zu erhalten.

Straßenverkehrsbehörden können über § 46 Ausnahmen von nahezu jeder Vorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung bewilligen. Dabei geht es nicht nur um Halt- und Parkverbote sondern auch um die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes oder das Tragen eines Schutzhelms. Möglich sind auch Befreiungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie von Verboten, Waren auf der Straße anzubieten.

Genauso unterschiedlich und umfangreich wie die § 46 StVO zugrunde liegenden Sachverhalte sind unsere Produkte zum Vollzug dieser Vorschrift.

Darin finden Sie Formulare zu den Themen:

  • Parkerleichterungen für kranke und behinderte Menschen
  • Parkerleichterungen für besondere Berufsgruppen
  • Bewohnerparkausweise
  • Ausnahmen über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen
  • Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
  • Ausnahmen bei Verkehrsverboten/Verkehrsbeschränkungen zum Befahren von Straßen
  • Durchführung von Großraum- und Schwertransporten
  • Schleppen von Fahrzeugen.

Und Sie entscheiden, ob Sie den Vordruck aus dem Portfolio Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung als gedrucktes, elektronisches oder Online-Formular nutzen möchten.

Wir beraten Sie gerne. Das sind unsere Fachberaterinnen/Fachberater im Außendienst und unser Vertriebsinnendienst unter 0711/7863-7355 (Telefon), 0711/7863-8400 (Telefax) oder dgv@kohlhammer.de.

Fachbereich(e): Formularverlage, Öffentliche Verwaltung. Schlagwort(e) , , . Diese Seite als Lesezeichen hinzufügen.